Als Stromkunde haben Sie seit dem 1.April 1998 grundsätzlich das Recht, Ihren Stromlieferanten frei zu wählen und einen individuellen Stromlieferungsvertrag zu vereinbaren. Voraussichlich ab Mitte 2005 werden die maßgeblichen Marktregeln durch das neue Energiewirtschaftsgesetz und die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation bestimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Liberalisierung des dt. Energiemarktes hauptsächlich durch die bestehenden Verbändevereinbarungen geprägt, wobei Implikationen der Verbändevereinbarung auch das zukünftige energiewirtschaftliche Umfeld bestimmen (Bsp. Netznutzungsentgelte).

Die Interpretation der alten Stromlieferungsverträge, insbesondere die Jahre 2000 und 2001 betreffend, sind durch starke Unsicherheiten hinsichtlich der Abwälzbarkeit der Kosten aus dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) und dem KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz) auf den Stromkunden geprägt. Auch wenn die Kosten gemäß BGH-Urteil dem Stromkunden zuzuordnen sind, gibt es immer noch Differenzen bei Fragen hinsichtlich der Höhe der Belastungen und der individuellen Zurechenbarkeit.

Aktuelle Stromlieferungsverträge enthalten Vetragsklauseln zur Weitergabe von Kosten aus dem geplanten Handel mit Treibhausemissions-berechtigungen. Bei Erdgaslieferungsverträgen ist die Form der Gaspreiskopplung an Ölpreisveränderungen zu hinterfragen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Varianten von Energielieferungsverträgen, die für Sie als Kunden mit Kostensteigerungsrisiken während der Vertragslaufzeit verbunden sind (Bsp. take-or-pay-Verpflichtungen, Mindestarbeit, Mindestleistung...).

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